Infektions-Schutzgesetz: multiple Choice Fragen

Bei welcher Erkrankung ist nach § 6 des Infektionsschutzgesetz eine namentliche Meldung erforderlich ?  (Einfach-Auswahl)

A  Malaria
B   HIV
C   Lues
D   Gonorrhoe
E   Poliomyelitis

Angekreuzt werden muss die Antwort : E
Bei allen im § 6 des Infektions-Schutzgesetzes aufgezählten Erkrankungen besteht eine namentliche Meldepflicht.  Von oben zur Auswahl gestellten Erkrankungen, wird nur die Poliomyelitis (Kinderlähmung) im § 6 erwähnt.
Hier sind Arzt oder Heilpraktiker bereits zur Meldung verpflichtet, wenn eine schlaffe Lähmung vorliegt, die nicht durch ein Trauma entstanden ist!
Bei keiner sexuell übertragbaren Krankheit besteht namentliche Meldepflicht. (Hier ist zu befürchten, dass bei namentlicher Meldung Betroffene nicht oder verspätet eine Behandlung vornehmen lassen)

Welche Aussage zum  § 24 des Infektions-Schutzgesetz ist falsch?  (Einfach-Auswahl)

A  Alle in § 6 IfSG genannten Erkrankungen dürfen nur vom Arzt behandelt werden
B   Alle in § 7 IfSG genannten Erkrankungen dürfen nur vom Arzt behandelt werden
C   Erkrankungen der Geschlechtsorgane dürfen nur vom Arzt behandelt werden
D   Alle sexuell übertragbaren Erkrankungen dürfen nur vom Arzt behandelt werden
E   Alle in § 34 IfSG genannten Erkrankungen dürfen nur vom Arzt behandelt werden

Angekreuzt werden muss die Antwort : C 
Der § 24 des Infektions-Schutzgesetzes bestimmt, das alle in den §§ 6, 7 und 34 genannten Infektionskrankheiten sowie auch sexuell übertragbare Krankheiten nur Ärzten gestattet ist. Erkrankungen der Geschlechtsorgane, die nicht durch Krankheitserreger verursacht werden dürfen vom Heilpraktiker behandelt werden.

 

 

 

Sie untersuchen ein Kind und stellen die Verdachtsdiagnose Masern. Welche Aussage(n) zur Meldepflicht ist (sind) richtig?

Mehrfachauswahl

a   Eine Meldepflicht besteht für Arzt und Heilpraktiker wenn sich der Verdacht bestätigt
b   Eine Meldepflicht besteht nur für den Arzt
c   Der Heilpraktiker ist nur zur Meldung verpflichtet, wenn kein Arzt mitbehandelt
d   Bei Masern besteht für Arzt und Heilpraktiker bereits bei Verdacht Meldepflicht
e   Bei Masern besteht eine namentliche Meldepflicht

  richtig sind nur   a + e
  richtig sind nur   b + e
  richtig sind nur   a + c
  richtig sind nur   d + e
  richtig sind nur   c + e

Die richtige Antwort-Kombination lautet: D 
Die Masern sind im § 6 des Infektions-Schutzgesetzes aufgelistet. Alle in diesem § genannten Erkrankungen müssen bei Verdacht, bei Krankheit oder Tod namentliche gemeldet werden. Diese Verpflichtung besteht sowohl für den Arzt als auch den Heilpraktiker. 

Welche Aussage zum Meldewesen bei einer Erkrankung, die im § 6 des Infektionsschutz-Gesetzt aufgeführt ist, ist falsch?  (Einfach-Auswahl)

A  die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden beim Gesundheitsamt vorliegen
B   die Meldung erfolgt beim Gesundheitsamt, das für den Wohnort des Erkrankten zuständig ist
C   die Meldung muss namentlich erfolgen
D   Arzt und Heilpraktiker sind gleichermaßen zur Meldung verpflichtet.
E   Eine Meldung mittels FAX ist zulässig

Angekreuzt werden muss die Antwort : B 
Zuständig für die Meldung ist nicht das Gesundheitsamt am Wohnort des Erkrankten, sondern das Gesundheitsamt am Aufenthaltsort des Erkrankten.
Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung erschließt sich Ihnen sofort, wenn Sie an einen Patienten aus Afrika denken.......

Welche der genannten Erkrankungen sind in § 6 des Infektions-Schutzgesetzes aufgeführt?

Mehrfachauswahl

a   Botulismus
b   Diphterie
c   Aids
d   Pest
e   Tollwut

  richtig sind nur   a + b + c
  richtig sind nur  a + b + c + d
  richtig sind nur  b + e
  richtig sind nur  a + b + d + e
  richtig sind alle Antworten

Die richtige Antwort-Kombination lautet:  D 
Von allen aufgeführten Erkrankungen ist die Erkrankung Aids nicht im § 6 erwähnt.
Wenn man sich bei dieser Frage nicht sicher ist:
Aids ist eine sexuell übertragbare Erkrankung. Bei keiner sexuell übertragbaren Krankheit besteht namentliche Meldepflicht!
Für die in § 6 genannten Krankheit besteht aber namentliche Meldepflicht!

 

 

Für welche der meist mit Durchfall einhergehenden Krankheiten besteht namentliche Meldepflicht ?

Mehrfachauswahl

a   Shigellen-Ruhr
b   Cholera
c   enteropathisch hämolytisch urämisches Syndrom (HUS)
d   Typhus abdominalis
e   Paratyphus

  richtig sind nur  a + b + c
  richtig sind nur  b + c + d
  richtig sind nur  a + b + d + e
  richtig sind nur  b + c + d + e
  richtig sind alle genannten Erkrankungen

Die richtige Antwort-Kombination lautet:  D  
Bis auf die Ruhr sind alle anderen genannten Erkrankungen im § 6 des Infektions-Schutzgesetzes aufgeführt. D. h. namentliche Meldepflicht bei Verdacht, Erkrankung und Tod sowohl für den Arzt als auch den Heilpraktiker
Die Shigellen-Ruhr ist in § 7 erwähnt. Hier wird der Nachweis des Erregers gemeldet.

Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem § 34 des Infektions-Schutzgesetzes sind zutreffend?

Mehrfachauswahl

a   die in dem § 34 genannten Erkrankungen dürfen nur vom Arzt behandelt werden
b   der § 34 regelt die Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmittel
c   im § 34 sind u.a. genannt Scabies, Mumps und Windpocken
d   im § 34 werden u.a. genannt die Hepatis B, Hepatitis C und D
e   im § 34 ist genannt die manifeste Aids-Erkrankung

  richtig sind nur  a + c 
  richtig sind nur  a + b + e
  richtig sind nur  b + c
  richtig sind nur  a + c + d
  richtig sind alle Antworten

Die richtige Antwort-Kombination lautet:  A   
Der § 34 regelt das sogn. Schulverbot (Schulen, Kindergärten, Horte.....). Der Umgang mit Lebensmittel wird im § 42 des Infektions-Schutzgesetzes geregelt.
Alle im § 34 genannten übertragbaren Krankheiten dürfen nur vom Arzt behandelt werden. (dies regelt der § 24)
Im § 34 sind hochinfektiöse Krankheit genannt, die leicht durch Kontakt von Mensch zu Mensch übertragen werden können -  z. B die Krätze (Scabies) oder die durch Tröpfchen-Infektion Masern Mumps, Windpocken usw. übertragen werden. aber auch solche die fäkal oral übertragen werden.
Dies sind z. B. Typhus, Shigellen-Ruhr, Hepatitis A und E (nicht Hepatitis B, C und D)

 

Bei welchen zwei der genannten Erkrankungen liegt  nach § 42 ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich vor?

Zweifach-Auswahl

a   Ausscheider von Choleravibrionen
b   Lues
c   Virushepatitis B 
d   infizierte Wunden
e   Windpocken

  richtig sind nur   a + b
  richtig sind nur   b + c
  richtig sind nur   d + e
  richtig sind nur   a + c
  richtig sind nur   a + d

Die richtige Antwort-Kombination lautet: E  
In § 42 Infektions-Schutzgesetz sind genannt besonders genannt fäkal oral übertragbare Krankheiten (Cholera, Typhus, Salmonellen, Shigellenruhr Virushepatitis A und E)......aber auch Ausscheider von Shigellen, Choleravibrionen, Salmonellen, EHEC......
Ebenso werden hier infizierte übertragbare Hautkrankheiten und infizierte Wunden genannt.)

Was müssen Sie laut Infektions-Schutzgesetz bei der Diagnose "Varizellen" (Windpocken) beachten  ?  (Einfach-Auswahl)

A  namentliche Meldepflicht 
B   sogn. Schulverbot (Nennung in § 34)
C   Keine  Tätigkeit im Lebensmittelbereich (Nennung in § 42)
D   sofortige Isolierung
E   sofortige Impfung aller Kontakt-Personen

Angekreuzt werden muss die Antwort : B 
Die Varizellen werden nicht in § 6 genannt. Somit besteht auch keine namentliche Meldepflicht.
Die Varizellen werden aber in § 34 genannt und somit "Schulverbot" und Behandlung nur durch den Arzt.

Was müssen Sie laut Infektions-Schutzgesetz bei der Tollwut beachten?

Mehrfachauswahl

a   namentliche Meldung bei einer Erkrankung an Tollwut
b   namentliche Meldung bei Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes Tier
c   namentliche Meldung bereits bei Berührung eines Tollwut kranken Tieres
d   namentliche Meldung bereits bei Berührung eines toten an Tollwut erkrankten Tierkörpers
e   namentliche Meldung bei Tod an Tollwut

  richtig sind nur  a + b + c
  richtig sind nur  c + d + e
  richtig sind nur  a + b + e
  richtig sind nur  a + b + d
  richtig sind alle Antworten

Die richtige Antwort-Kombination lautet:  E 
Der § 6 des Infektions-Schutzgesetzes nennt u.a. die Tollwut. D.h. grundsätzliche namentliche Meldung bei Verdacht, Erkrankung und Tod.
Bei der Tollwut wird darüberhinaus in § 6 bestimmt, dass die Verletzung,  Berührung durch ein Tollwut krankes Tier (oder auch Tierkörper) namentliche meldepflichtig ist!)

Für welche zwei Infektions-Krankheiten bestimmt der § 30 des Infektions-Schutzgesetzes eine Isolierung verdächtiger oder erkrankter Personen (Quarantäne) ?

Zweifach-Auswahl

a   Tollwut
b   Tuberkulose
c   Typhus 
d   Lungenpest
e   von Mensch zu Menschübertragbares hämorrhagisches Fieber

  richtig sind nur  a + b
  richtig sind nur  b + c
  richtig sind nur  c + d
  richtig sind nur  d + e
  richtig sind nur  b + d

Die richtige Antwort-Kombination lautet:  D
Es besteht für "nur" zwei Krankheiten (oder bereits Krankheits-Verdacht) die Verpflichtung zu Isolierung (Quarantäne).
Es sind die hochansteckende Lungenpest (nicht Beulenpest) und die von Mensch zu Mensch übertragbaren hämorrhagischen Fiebertypen. (z. B. bei Ebola).
Der Erreger der Pest ist Yersinia pestis und von Ebola das Ebola-Virus.

 

Achtung wichtige Änderung:

Ab März 2013 besteht für Erkrankungs-Verdacht, Erkrankung  und Tod an Mumps, Pertussis (Keuschhusten) Röteln und Windpocken bundesweit namentliche Meldeplicht (nach geändertem § 6 Infektions-Schutzgesetz)

Sie können sich die komplette Liste der in § 6 genannten Krankheiten mit namentlicher Meldepflicht ausdrucken:

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Überprüfen Sie Ihr Wissen auch mit  MC-Fragen zu speziellen Infektions-Krankheiten

Mögen viele der gestellten Fragen zum Infektions-Schutzgesetz gerade Ihre  Prüfungs- oder Examensfragen sein! 

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