Bei welcher Erkrankung ist nach § 6
des Infektionsschutzgesetz eine namentliche Meldung erforderlich ? (Einfach-Auswahl)
Angekreuzt werden muss
die Antwort : E
Bei allen im § 6 des Infektions-Schutzgesetzes aufgezählten
Erkrankungen besteht eine namentliche Meldepflicht. Von oben
zur Auswahl gestellten Erkrankungen, wird nur die Poliomyelitis
(Kinderlähmung) im § 6 erwähnt.
Hier sind Arzt oder Heilpraktiker
bereits zur Meldung verpflichtet, wenn eine schlaffe Lähmung
vorliegt, die nicht durch ein Trauma entstanden ist!
Bei keiner sexuell übertragbaren Krankheit besteht namentliche
Meldepflicht. (Hier ist zu befürchten, dass bei namentlicher Meldung
Betroffene nicht oder verspätet eine Behandlung vornehmen lassen)
Welche Aussage zum § 24 des
Infektions-Schutzgesetz ist
falsch? (Einfach-Auswahl)
Angekreuzt werden muss die
Antwort : C
Der § 24 des Infektions-Schutzgesetzes bestimmt, das alle in den §§
6, 7 und 34 genannten Infektionskrankheiten sowie auch sexuell
übertragbare Krankheiten nur Ärzten gestattet ist. Erkrankungen der
Geschlechtsorgane, die nicht durch Krankheitserreger verursacht
werden dürfen vom Heilpraktiker behandelt werden.
Sie untersuchen ein Kind und
stellen die Verdachtsdiagnose Masern. Welche Aussage(n) zur
Meldepflicht ist (sind) richtig?
Mehrfachauswahl
a
Eine
Meldepflicht besteht für Arzt und Heilpraktiker wenn sich der
Verdacht bestätigt
b
Eine
Meldepflicht besteht nur für den Arzt
c
Der
Heilpraktiker ist nur zur Meldung verpflichtet, wenn kein Arzt
mitbehandelt
d
Bei
Masern besteht für Arzt und Heilpraktiker bereits bei Verdacht
Meldepflicht
e
Bei
Masern besteht eine namentliche Meldepflicht
Die richtige
Antwort-Kombination lautet: D
Die Masern sind im § 6 des Infektions-Schutzgesetzes aufgelistet.
Alle in diesem § genannten Erkrankungen müssen bei Verdacht, bei
Krankheit oder Tod namentliche gemeldet werden. Diese Verpflichtung
besteht sowohl für den Arzt als auch den Heilpraktiker.
Welche Aussage zum Meldewesen bei
einer Erkrankung, die im § 6 des Infektionsschutz-Gesetzt aufgeführt
ist, ist
falsch? (Einfach-Auswahl)
Angekreuzt werden muss die
Antwort : B
Zuständig für die Meldung ist nicht das Gesundheitsamt am Wohnort
des Erkrankten, sondern das Gesundheitsamt am Aufenthaltsort des
Erkrankten.
Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung erschließt sich Ihnen sofort,
wenn Sie an einen Patienten aus Afrika denken.......
Welche der genannten Erkrankungen
sind in § 6 des Infektions-Schutzgesetzes aufgeführt?
Mehrfachauswahl
a
Botulismus
b
Diphterie
c
Aids
d
Pest
e
Tollwut
Die richtige
Antwort-Kombination lautet: D
Von allen aufgeführten Erkrankungen ist die Erkrankung Aids nicht im
§ 6 erwähnt.
Wenn man sich bei dieser Frage nicht sicher ist:
Aids ist eine
sexuell übertragbare Erkrankung. Bei keiner sexuell übertragbaren
Krankheit besteht namentliche Meldepflicht!
Für die in § 6 genannten Krankheit besteht aber namentliche
Meldepflicht!
Für welche der meist mit Durchfall
einhergehenden Krankheiten besteht namentliche Meldepflicht ?
Mehrfachauswahl
a
Shigellen-Ruhr
b
Cholera
c
enteropathisch
hämolytisch urämisches Syndrom (HUS)
d
Typhus
abdominalis
e
Paratyphus
Die richtige
Antwort-Kombination lautet: D
Bis auf die Ruhr
sind alle anderen genannten Erkrankungen im § 6 des
Infektions-Schutzgesetzes aufgeführt. D. h. namentliche Meldepflicht
bei Verdacht, Erkrankung und Tod sowohl für den Arzt als auch den
Heilpraktiker
Die Shigellen-Ruhr ist in § 7 erwähnt. Hier wird der Nachweis des
Erregers gemeldet.
Welche Aussagen im Zusammenhang mit
dem § 34 des Infektions-Schutzgesetzes sind zutreffend?
Mehrfachauswahl
a
die in dem §
34 genannten Erkrankungen dürfen nur vom Arzt behandelt werden
b
der § 34
regelt die Anforderungen an das Personal beim Umgang mit
Lebensmittel
c
im § 34 sind
u.a. genannt Scabies, Mumps und Windpocken
d
im § 34
werden u.a. genannt die Hepatis B, Hepatitis C und D
e
im § 34
ist genannt die manifeste Aids-Erkrankung
Die richtige
Antwort-Kombination lautet: A
Der § 34 regelt das sogn. Schulverbot (Schulen, Kindergärten,
Horte.....). Der Umgang mit Lebensmittel wird im § 42 des
Infektions-Schutzgesetzes geregelt.
Alle im § 34 genannten übertragbaren Krankheiten dürfen nur vom Arzt
behandelt werden. (dies regelt der § 24)
Im § 34 sind hochinfektiöse
Krankheit genannt, die leicht durch Kontakt von Mensch zu Mensch
übertragen werden können - z. B die Krätze (Scabies) oder die
durch Tröpfchen-Infektion Masern Mumps, Windpocken usw. übertragen
werden. aber auch solche die fäkal oral übertragen werden.
Dies sind
z. B. Typhus, Shigellen-Ruhr,
Hepatitis A und E (nicht Hepatitis B, C und D)
Bei welchen zwei der genannten
Erkrankungen liegt nach § 42 ein Tätigkeitsverbot im
Lebensmittelbereich vor?
Zweifach-Auswahl
a
Ausscheider
von Choleravibrionen
b
Lues
c
Virushepatitis
B
d
infizierte
Wunden
e
Windpocken
Die richtige
Antwort-Kombination lautet: E
In § 42 Infektions-Schutzgesetz sind genannt besonders genannt fäkal
oral übertragbare Krankheiten (Cholera, Typhus, Salmonellen,
Shigellenruhr Virushepatitis A und E)......aber auch Ausscheider von
Shigellen, Choleravibrionen, Salmonellen, EHEC......
Ebenso werden hier infizierte übertragbare Hautkrankheiten und
infizierte Wunden genannt.)
Was müssen Sie laut
Infektions-Schutzgesetz bei der Diagnose "Varizellen" (Windpocken)
beachten ? (Einfach-Auswahl)
Angekreuzt werden muss
die Antwort : B
Die Varizellen werden nicht in § 6 genannt.
Somit besteht auch keine namentliche Meldepflicht.
Die Varizellen werden aber in § 34 genannt und somit "Schulverbot"
und Behandlung nur durch den Arzt.
Was müssen Sie laut
Infektions-Schutzgesetz bei der Tollwut beachten?
Mehrfachauswahl
a
namentliche
Meldung bei einer Erkrankung an Tollwut
b
namentliche
Meldung bei Verletzung eines Menschen durch ein
tollwutkrankes Tier
c
namentliche
Meldung bereits bei Berührung eines Tollwut kranken Tieres
d
namentliche
Meldung bereits bei Berührung eines toten an Tollwut erkrankten
Tierkörpers
e
namentliche
Meldung bei Tod an Tollwut
Die richtige
Antwort-Kombination lautet: E
Der § 6 des Infektions-Schutzgesetzes nennt u.a. die Tollwut. D.h.
grundsätzliche namentliche Meldung bei Verdacht, Erkrankung und Tod.
Bei der Tollwut wird darüberhinaus in § 6 bestimmt, dass die
Verletzung, Berührung durch ein Tollwut krankes Tier (oder
auch Tierkörper) namentliche meldepflichtig ist!)
Für welche zwei
Infektions-Krankheiten bestimmt der § 30 des
Infektions-Schutzgesetzes eine Isolierung verdächtiger oder
erkrankter Personen (Quarantäne) ?
Zweifach-Auswahl
a
Tollwut
b
Tuberkulose
c
Typhus
d
Lungenpest
e
von
Mensch zu Menschübertragbares hämorrhagisches Fieber
Die richtige
Antwort-Kombination lautet: D
Es besteht für "nur" zwei Krankheiten (oder bereits
Krankheits-Verdacht) die Verpflichtung zu Isolierung (Quarantäne).
Es sind die hochansteckende Lungenpest (nicht Beulenpest) und die
von Mensch zu Mensch übertragbaren hämorrhagischen Fiebertypen. (z.
B. bei Ebola).
Der Erreger der Pest ist Yersinia pestis und von Ebola das
Ebola-Virus.
Achtung wichtige Änderung:
Ab März 2013 besteht für Erkrankungs-Verdacht, Erkrankung
und Tod an Mumps, Pertussis (Keuschhusten) Röteln und Windpocken
bundesweit namentliche Meldeplicht (nach geändertem § 6
Infektions-Schutzgesetz)
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